Schallschutz: Mindestanforderung über DIN 4109

Der Bundesgerichtshof äußerte sich gemäß Urteil VII ZR 54/07, vom 04.06.2009 zum Thema Schallschutz wie folgt:

 

A) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämmmaß an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine Schalldämmung nach DIN 4109 Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (siehe das oben zitierte BGH-Urteil).

 

B) Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf Schalldämmung nach DIN 4109 genügt hierfür nicht.

 

Aus diesem Urteil folgt, dass der Mindestschallschutz nach DIN 4109 nur dann als vereinbart gilt, wenn der Erwerber explizit darauf hingewiesen wurde, dass die Mindestanforderungen der DIN 4109 nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und der Schallschutz deutlich unter den Anforderungen liegt, die er heute für seine Wohnung erwarten kann.